Nächster Vereinsabend

 2.Mai 2024

 Ort: Fabigan Schenke

Beginn 19 Uhr 

 Mittwochstraining und individuelle Aktivitäten der Vereinsmitglieder

siehe - FACEBOOK

Das Radteam VCS  wird unterstützt von:

V C S Shopping

Vereinsstatuten „Radverein Velo Club Simmering“

 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein  führt den Namen „Radverein Velo Club Simmering“.

Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

(1)     Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2 Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet und in allen Belangen gemeinnützig ist, bemüht sich Radsportinteressierten die Möglichkeit zu bieten, ihr Hobby gemeinsam mit Gleichgesinnten im Bereich des Straßenradsportes sowie im Bereich des Mountainbikesportes sowohl im Wettkampf als auch beim gemeinsamen Training ausüben zu können und somit auch einen Beitrag zur sportlichen Ertüchtigung der Öffentlichkeit zu leisten.

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet und in allen Belangen gemeinnützig ist, dient vor allem dazu um:

a)       Die Öffentlichkeit zur sportlichen Ertüchtigung zu animieren und die Freude und das Interesse am Radsport zu fördern

b)      Radsportbegeisterten die Möglichkeit zu bieten, ihr Hobby gemeinsam mit Gleichgesinnten auszuüben

c)       Die Teilnahme an Wettkämpfen und gemeinsamen Aktivitäten sowohl mit dem Rennrad als auch mit dem Mountainbike zu ermöglichen.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1)     Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2)     Als ideelle Mittel dienen

a)       Gemeinsame Trainingsfahrten mit dem Ziel die Freude am Radsport sowie die Leistungsfähigkeit des einzelnen zu steigern, sowie die Teilnahme an diversen Radveranstaltungen.

b)      Kontaktpflege mit befreundeten Radsportvereinen.

c)       Veranstaltung von Clubabenden sowie anderen gesellschaftlichen Veranstaltungen.

d)      Betreiben einer vereinseigenen Internet-Homepage

(3)     Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

a)       Mitgliedsbeiträge

b)      Sponsoring, Spenden und sonstigen Zuwendungen

c)       Vereinseigene Unternehmungen

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

(1)     Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(2)     Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

(3)     Außerordentliche Mitglieder sind solche, die den Verein vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.

(4)     Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)     Mitglieder des Vereins können alle physischen, sowie juristische Personen werden.

(2)     Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3)     Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)     Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2)     Der freiwillige Austritt ist jederzeit möglich und erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Obmann oder in seiner Vertretung an den Obmannstellvertreter. Diese muss mindestens 2 Monate vor dem Austrittstermin zugegangen sein. Die Rückerstattung von bereits geleisteten Mitgliedsbeiträgen ist nicht vorgesehen.

(3)     Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4)     Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(5)     Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

(6)     Das Mitglied hat bis zum Ende der Mitgliedschaft die festgesetzten Beiträge zu entrichten sowie den Mitgliedsausweis (Clubkarte o.ä.) und sonstige vom Verein kostenlos zur Verfügung gestellte Utensilien zurückzustellen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)     Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

(2)     Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis

13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9 Generalversammlung

(1)     Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

(2)     Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

(3)     Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder  E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4)     Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 1 Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

(5)     Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6)     Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.

(7)     Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8)     Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9)     Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a)       Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

b)      Beschlussfassung über den Voranschlag;

c)       Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

d)      Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

e)      Entlastung des Vorstands;

f)         Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;

g)      Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

h)       Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

i)         Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11 Vorstand

(1)     Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter sowie dem sportlichen Leiter und seinem Stellvertreter.

(2)     Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3)     Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 4 Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

(4)     Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich mindestens 2 mal jährlich einberufen. Den Vorsitz führt der Obmann oder einer seiner Vertreter.

(5)     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6)     Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7)     Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8)     Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9)     Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist  an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.

Zur Regelung der inneren Organisation kann der Vorstand unter Berücksichtigung dieses Status eine Geschäftsordnung für den Vorstand bzw. den Sportausschuss erstellen.

Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1)     Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);

(2)     Vorbereitung der Generalversammlung;

(3)     Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;

(4)     Verwaltung des Vereinsvermögens;

(5)     Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

(6)     Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1)     Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2)     Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(3)     Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4)     Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5)     Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6)     Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung, des Vorstands und der Vereinsabende.

(7)     Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8)     Der sportliche Leiter ist für die Koordination der sportlichen Veranstaltungen verantwortlich.

(9)     Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers, des Kassiers oder des sportlichen Leiters ihre Stellvertreter.

§ 14 Rechnungsprüfer

(1)     Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von

4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2)     Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende, mindestens einmal jährlich durchzuführende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

(3)     Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15 Schiedsgericht

(1)     Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.

(2)     Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3)     Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins

(1)     Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2)     Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

Wien, am 3. Februar 2005